Keine Ausreise zur Durchführung des Visaverfahrens
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Zum Problem wird dieses Erfordernis besonders in Eheschließungsfällen. Oft fordert die Ausländerbehörde nach erfolgter Hochzeit den ausländischen Partner auf, in sein Heimatland zurückzukehren und dort ein Visum für die Familienzusammenführung zu beantragen. Es ist klar, dass die Ausreise nicht nur zur Trennung vom Ehepartner führt, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten beim Ausländer hinsichtlich der Wiedereinreise.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn die Ausreise für den Ausländer nicht zumutbar ist.
Einen solchen Fall hat kürzlich der Hessische VGH entschieden (17.6. 2013).
In diesem Fall sollte ein indischer Antragsteller ausreisen und in Indien ein Visum beantragen. Allerdings war er Vater eines Kleinkindes, um das er sich kümmerte und das in Deutschland lebte. Die Ausländerbehörde argumentierte dahingehend, dass sich während der Abwesenheit des ausländischen Vaters die Mutter um das Kind kümmern könne und man außerdem eine Vorabzustimmung für die Visaerteilung geben würde.
Das Gericht hielt die Trennung für mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht, das festgestellt hatte, dass ein Elternteil nicht durch einen anderen Elternteil ersetzbar sei, entschied das Gericht, dass eine Ausreise unter Berücksichtigung des Kindeswohls unzumutbar sei und mithin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen war.
Verstoß gegen Passpflicht
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§ 3 Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass sich Ausländer in Deutschland nur aufhalten dürfen, wenn sie einen Pass oder einen Passersatz besitzen oder einen Ausweisersatz.
Viele unsererer Mandanten haben jedoch lediglich eine Duldung, die sie oft nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren erhalten haben. Dort ist vermerkt, dass das Duldungsdokument kein Passersatz ist und nicht von der Passpflicht befreit.
Das Kammergericht hat am 7.5. 2013 entschieden, dass sich strafbar nach § 95 Abs.1 Nr.1 AufenthaltG machen kann, wer trotz Besitzes einer Duldung die Beschaffung eines Passes durch Falschangaben verhindert.
Der Ausländer war in Deutschland geduldet und hatte der Ausländerbehörde, die einen Pass bzw. Ersatzpapiere beschaffen wollte, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort mitgeteilt. Daran scheiterte die Beschaffung des Passersatzes. Nach Auffassung des Kammergerichts erfüllte er damit den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz, also einen Straftatbestand.
Falschangaben bei Antragstellung
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Das Hamburgische OVG hat mit Beschluss vom 25.03. 2013 in einem solchen Fall entschieden.
Eine peruanische Staatsangehörige heiratete mit einem für Deutschland ausgestellten Touristenvisum in Dänemark einen in Deutschland lebenden Landsmann. Nach ihrer Rückkehr nach Peru beantragte sie erneut ein Touristenvisum. In das Antragsformular trug sie ein, ledig zu sein und nur für einen Monat in Deutschland bleiben zu wollen, in Berlin. In Wahrheit wollte sie jedoch zu ihrem Ehemann nach Hamburg ziehen und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Die Angaben auf dem Antrag waren mithin falsch.
Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und bekam vor Gericht Recht. Das OVG entschied, dass die Antragstellerin mit einem falschen Visum eingereist war und außerdem durch Falschangaben einen Ausweisungsgrund gesetzt hatte.
Aufenthaltserlaubnis und Identität
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Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhalts
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In dem entschiedenen Fall lebte ein gambisches Ehepaar in Deutschland. Dieses hatte 2 gemeinsame Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Ein weiteres mj. Kind lebte noch in Gambia. Der Antrag des gambischen Kindes auf Erteilung eines Visums wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die in Deutschland lebende Familie bezog Leistungen nach SGB II (Hartz IV). Damit waren die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt.
Die Klage beim VG Berlin hatte Erfolg. In der Berufungsinstanz unterlag der Kläger jedoch.
Schließlich sah das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls gegeben. Eine grundsätzlche Bedeutung sah das Gericht darin, dass die beiden in Deutschland lebenden Geschwister des gambischen Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Wobei nach Auffassung des Gerichts diese Tatsache allein nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall zu begründen. Hinzu mussten noch Besonderheiten kommen, wie z.B. die Verwurzelung der Kernfamilie in Deutschland.