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Ein häufiges Problem unserer Mandantschaft ist die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Danach kann in Deutschland ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zuvor eine Einreise mit dem "erforderlichen Visum" erfolgt ist.
Zum Problem wird dieses Erfordernis besonders in Eheschließungsfällen. Oft fordert die Ausländerbehörde nach erfolgter Hochzeit den ausländischen Partner auf, in sein Heimatland zurückzukehren und dort ein Visum für die Familienzusammenführung zu beantragen. Es ist klar, dass die Ausreise nicht nur zur Trennung vom Ehepartner führt, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten beim Ausländer hinsichtlich der Wiedereinreise.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn die Ausreise für den Ausländer nicht zumutbar ist.
Einen solchen Fall hat kürzlich der Hessische VGH entschieden (17.6. 2013).
In diesem Fall sollte ein indischer Antragsteller ausreisen und in Indien ein Visum beantragen. Allerdings war er Vater eines Kleinkindes, um das er sich kümmerte und das in Deutschland lebte. Die Ausländerbehörde argumentierte dahingehend, dass sich während der Abwesenheit des ausländischen Vaters die Mutter um das Kind kümmern könne und man außerdem eine Vorabzustimmung für die Visaerteilung geben würde.
Das Gericht hielt die Trennung für mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht, das festgestellt hatte, dass ein Elternteil nicht durch einen anderen Elternteil ersetzbar sei, entschied das Gericht, dass eine Ausreise unter Berücksichtigung des Kindeswohls unzumutbar sei und mithin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen war.

§ 3 Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass sich Ausländer in Deutschland nur aufhalten dürfen, wenn sie einen Pass oder einen Passersatz besitzen oder einen Ausweisersatz.
Viele unsererer Mandanten haben jedoch lediglich eine Duldung, die sie oft nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren erhalten haben. Dort ist vermerkt, dass das Duldungsdokument kein Passersatz ist und  nicht von der Passpflicht befreit.
Das Kammergericht hat am 7.5. 2013 entschieden, dass sich strafbar nach § 95 Abs.1 Nr.1 AufenthaltG machen kann, wer  trotz Besitzes einer Duldung die Beschaffung eines Passes durch Falschangaben verhindert.
Der Ausländer war in Deutschland geduldet und hatte der Ausländerbehörde, die einen Pass bzw. Ersatzpapiere beschaffen wollte, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort mitgeteilt. Daran scheiterte die Beschaffung des Passersatzes. Nach Auffassung des Kammergerichts erfüllte er damit den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz, also einen Straftatbestand.

Auch wer mit einem gültigen Touristenvisum (Schengenvisum) einreist, kann gegen die Visumpflicht verstoßen und Ausweisungsgründe setzen.
Das Hamburgische OVG hat mit Beschluss vom 25.03. 2013  in einem solchen Fall entschieden.
Eine peruanische Staatsangehörige heiratete mit einem für Deutschland ausgestellten Touristenvisum in Dänemark einen in Deutschland lebenden Landsmann. Nach ihrer Rückkehr nach Peru beantragte sie erneut ein Touristenvisum. In das Antragsformular trug sie ein, ledig zu sein und nur für einen Monat in Deutschland bleiben zu wollen, in Berlin. In Wahrheit wollte sie jedoch zu ihrem Ehemann nach Hamburg ziehen und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Die Angaben auf dem Antrag waren mithin falsch.
Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und bekam vor Gericht Recht. Das OVG entschied, dass die Antragstellerin mit einem falschen Visum eingereist war und außerdem durch Falschangaben einen Ausweisungsgrund gesetzt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 1 B 2/13) hat in einer jüngsten Entscheidung nochmals die Bedeutung der Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit betont. Die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und eine entsprechende Mitwirkungspflicht habe auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, also aus humanitären Gründen, eine solche Geltung, dass von ihnen nicht abgesehen werden kann. Nach den Gesetzgebungsmaterialien könne es unter dem Eindruck weltweiter Gefahren seitens des Terrorismus nicht angehen, eine auf Grund mangelnder Mitwirkung ungeklärte Identität hinzunehmen und einen Aufenthalt zu legalisieren.
Möchte ein ausländisches Kind zu seinen in Deutschland lebenden Eltern nachziehen, so ist eine Voraussetzung die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 AufenthaltsG). Verdienen die Eltern, zu denen das Kind nachziehen will, zu wenig, um den Lebensunterhalt zu sichern, so sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt. Trotzdem kann in Ausnahmefällen ein Visum erteilt werden. Einen solchen Fall hat vor kurzem das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 13. Juni 2013, 10 C 16.12).
In dem entschiedenen Fall lebte ein gambisches Ehepaar in Deutschland. Dieses hatte 2 gemeinsame Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Ein weiteres mj. Kind lebte noch in Gambia. Der Antrag des gambischen Kindes auf Erteilung eines Visums wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die in Deutschland lebende Familie bezog Leistungen nach SGB II (Hartz IV). Damit waren die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt.
Die Klage beim VG Berlin hatte Erfolg. In der Berufungsinstanz unterlag der Kläger jedoch.
Schließlich sah das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls gegeben. Eine grundsätzlche Bedeutung sah das Gericht darin, dass die beiden in Deutschland lebenden Geschwister des gambischen Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Wobei nach Auffassung des Gerichts diese Tatsache allein nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall zu begründen. Hinzu mussten noch Besonderheiten kommen, wie z.B. die Verwurzelung der Kernfamilie in Deutschland.


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