Abschiebungsandrohung
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Ein Problem mit der Aufenthaltserlaubnis tritt nach unserer Erfahrung oft nach Erreichen der Volljährigkeit auf. Hat der Ausländer dann eine Berufsausbildung abgebrochen und ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert, dann verweigert die Ausländerbehörde oft die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Manchmal kommen dann noch Jugendstraftaten hinzu.
Nach einer meist dreiwöchigen Frist lehnt die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, fordert zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Spätestens jetzt ist die Beauftragung eines wirklich spezialisierten Anwalts unumgänglich, wenn man nicht ausreisen und die Abschiebung verhindern will.
Rechtsanwalt Dr. Paul hat erst kürzlich ein solches Mandat geführt und konnte im gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 10 L 34.15) erreichen, dass die Mandantin nicht abgeschoben wird.
Ziel in diesen Verfahren ist es oft, Zeit bis zur Verhandlung im Hauptverfahren zu gewinnen. Damit hat man Zeit, die Einkommenssituation zu verbessern.
Heiraten eines Ausländers mit falschem Namen ?
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Die Rechtslage ist dann aller Regel so, dass der Ausländer sich mindestens wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht hat. Ob es dann tatsächlich zu einer Verurteilung kommt, hängt ganz wesentlich von der Erfahrung und dem Fingerspitzengefühl des Rechtsanwalts ab. Ohne anwaltliche Vertretung kommt es nach unserer jahrelangen Erfahrung immer zu Verurteilungen. Mit der Verurteilung entsteht ein sog. Ausweisungsgrund nach § 5 AufenthG, der hinwieder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehen kann und meistens auch wird.
Ohne die Korrektur der Daten wird eine Heirat jedoch nicht möglich sein, denn das Standesamt verlangt die Vorlage eines Passes oder einer beglaubigten Kopie.
In einem kürzlich von mir vertretenen Fall stellte das Standesamt jedoch noch höhere Anforderungen, die vom Gesetz nicht gedeckt waren. Es handelte sich um den Fall der beabsichtigten Eheschließung zwischen einem cubanischen Asylbewerber und einer Deutschen. Allerdings gab das Standesamt nach anwaltlicher Intervention nach und ermöglichte die Eheschließung.
In dem komplexen Verfahren, an dem das Standesamt, die Ausländerbehörde und eventuell auch noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Oberlandesgericht beteiligt sind, werden viel Erfahrung, Spezialkenntnisse und auch ein bisschen Glück gefordert.
Keine Abschiebung nach Italien
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Das Dublin III Abkommen sieht u.a. vor, dass das Einreiseland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Das hat zur Folge, dass Asylsuchende aus Deutschland häufig in das Einreiseland abgeschoben werden. In der Praxis unserer Kanzlei sind viele Fälle bekannt.
Der EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS hat nun in einem Fall, in dem eine afghanische Familie aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden sollte, entschieden, dass zuvor die Voraussetzungen der Unterbringung in Italien geprüft werden müssen. Es ist eine dem Alter der Kinder angemessene Unterbringung zu fordern. Andernfalls verstoße die Abschiebung gegen die Eurpäische Menschenrechtskonvention.
Sollten die Aufnahmebedingungen in den Einreiseländern also mangelhaft sein, was in Italien in vielen Fällen durchaus Tatsache sein dürfte, dann stände dies einer Abschiebung in dieses Land entgegen.
Das Urteil könnte durchaus erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Abschiebungspraxis haben und Klagen gegen eine Abschiebung aus Deutschland im Einzelfall erfolgversprechend machen.
Annullierung der Ehe (Aufhebung)
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Das Scheidungsrecht verlangt in der Regel, dass man vor der Einleitung des Verfahrens ein Jahr getrennt lebt. Das will der Mandant/ die Mandantin nicht abwarten. Denn häufig ist es auch so, dass Frau/ Mann sich betrogen fühlt.
Dann bleibt noch die sog. Härtefallscheidung, die allerdings hohe Anforderungen stellt.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Ehe aufheben zu lassen (sog. Annullierung). Dafür besteht kein Erfordernis einer Wartezeit/ Trennungszeit (§§ 1313 BGB).
Die Aufhebung ist z.B. möglich, wenn ein Ehegatte bei der Eingehung der Ehe von dem anderen Ehegatten getäuscht wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3) oder es sich um eine beiderseitige sog. Scheinehe handelt (§ 1314 Abs.2 Nr. 5 BGB).
Sollte bei Ihnen das genannte Problem auftrete, so beraten wir Sie gern. Sofern Sie nicht in Berlin wohnen, ist eine Beratung nach Überweisung der Anwaltsgebühren auch telefonisch oder per E-Mail möglich.