Seit einiger Zeit werden bei der Beantragung von Visa bei den deutschen Botschaften die Fingerabdrücke der Antragsteller gespeichert. Das hat zur Folge, dass der Ausländer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann identifizierbar ist, wenn er unter falschem Namen einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellt. Trotz abweichenden Darstellungen bei den Befragungen ist dann der tatsächliche Einreiseweg in etwa nachzuvollziehen.
Wer mit einem Visum für maximal 3 Monate nach Deutschland kommt, wird in der Regel eingeladen und reist dann mit einem sog. Schengenvisum ein. Der Einladende hat eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben. Das heißt, er hat sich verpflichtet, für die Kosten, die der eingeladene Ausländer hier verursacht, aufzukommen.
Hat der eingeladene Ausländer, was in der Praxis nicht gerade selten geschah und noch geschieht, unter falschem Namen Asyl beantragt, so blieben die wahren Tatsachen bisher lange verborgen. Erst wenn der Ausländer in Deutschland dann eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines deutschen oder ausländischen Kindes oder wegen Eheschließung erlangte, wurde die wahre Identität offenbart. Das konnte Jahre später geschehen. Meistens wurden dann die Personen, die sich ursprünglich verpflichtet hatten, nicht in Anspruch genommen.
Mit der nun eingeführten Praxis des Abnehmens der Fingerabdrücke in den deutschen Auslandsvertretungen ist es jedoch wesentlich leichter, die wahre Identität von Anspruchsstellern herauszufinden. Wenn diese Personen dann hier ein Asylverfahren veranlassen, ist nicht auszuschließen, dass sich die Kostenträger, etwa die Landkreise, in denen die Antragsteller untergebracht sind, an die Einladenden, die sich verpflichtet hatten, wenden und Erstattungsansprüche geltend machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 auch für den Fall für rechtens erkärt, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf subsidiären Schutz erfolgreich war.
Wesentlich höher sind die Kosten freilich, wenn der Antrag beim Bundesamt abgelehnt wird. Nach unseren Erfahrungen fallen auch in den Fällen außerordentlich hohe Kosten an, in denen der Einreisende sich "ein paar Jahre jünger" macht. Denn Minderjährige werden gesondert betreut, was kostenintensiv ist.
In der Praxis wird mithin die neu eingeführte Speicherung von Fingerabdrücken auch bei Erteilung von Kurzzeitvisa zu einem Ansteigen der Fälle führen, in denen die Einlader für angefallene Kosten in Anspruch genommen werden.
Haftung bei Verpflichtungserklärung
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