Ein Besuchsvisum gehört wie das Touristenvisum zu den sog. Kurzzeitvisa. Es wird in Form eines Schengenvisums i.d.R. für den gesamten Schengenraum vergeben, für einen Zeitraum bis 3 Monate.
Die Bearbeitungszeit in den Botschaften ist in der Regel recht kurz. Mandanten mit abgelehntem Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums spielen in unsererer Kanzleipraxis eine erhebliche Rolle.
Nach der ersten Ablehnung führen wir dann ein Remonstrationsverfahren durch. Sofern im ersten Ablehnungsschreiben den Grund der Ablehnung noch nicht mitgeteilt wurde, erfährt man diesen dann spätestens im Remonstationsverfahren. In diesem Verfahren hat die Botschaft Gelegenheit, den Antrag nochmals zu prüfen und die Entscheidung zu korrigieren.
Der häufigste Grund für die Ablehnung sind Zweifel der Botschaft an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. D.h., die Botschaft vermutet, dass der Ausländer in Deutschland bleiben will.
In diesem Verfahren ist es empfehlenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser wird dann versuchen, die Botschaft vom Rückkehrwillen des antragstellenden Ausländers zu überzeugen.
Sollte ein Ablehnungsbescheid ergehen, so kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Das gilt übrigens nach einer Gesetzesänderung von 2011 auch für Touristenvisa.