Familiennachzug von Kindern
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In der Praxis ist es jedoch so, dass meistens nur ein Elternteil mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt, jedoch beide Elternteile das Sorgerecht haben. Dann musste dieser Elternteil regelmäßig in seinem Heimatland versuchen, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Das war oft sehr schwierig und mit Gerichtsverfahren im Heimatland verbunden, meistens auch mit der Mitwirkung des anderen Elternteils. In einigen Ländern gibt es das alleinige Sorgerecht auch grundsätzlich nicht.
Durch eine kürzliche Gesetzesänderung wurde das Problem erheblich entschärft. Nach dem neu eingeführten § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sollen jetzt auch Kinder unter 16 Jahren ein Aufenthaltsrecht bekommen, wenn zwar beide Elternteile das Sorgerecht haben, jedoch nur ein Elternteil mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt.
Es besteht zwar in diesen Fällen kein Anspruch. Jedoch sorgt die Soll-Regelung für ein Recht im Normalfall.
Allerdings erwähhnt die Gesetzesbegründung auch Fälle, in denen das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden soll. Das Ermessen soll z.B. dann zu Lasten des Antragstellers ausgeübt werden, wenn das Kind bisher keinerlei Beziehung zu Deutschland und namentlich dem hier lebenden Elternteil hatte.
Trotz dieser Einschränkung dürfte die neue Regelung den Wünschen unserer Mandantschaft sehr entgegenkommen.
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen
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Das Gesetz sieht für den Regelfall das Folgende vor:
Beabsichtigt ein Ausländer nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland (bis zu 3 Monate), dann kann er das mit einem Schengenvisum tun oder, für Staatsangehörige einiger Länder, auch ohne Visum. Über die Erteilung des Schengenvisums entscheidet die deutsche Botschaft ohne Mitwirkung der zuständigen Ausländerbehörden.
Beabsichtigt ein Ausländer jedoch einen längeren Aufenthalt in Deutschland, etwa wegen Eheschließung, als sorgeberechtigter Elternteil, zur Ausübung einer Arbeit oder zu einem Studium, usw., dann muss er ein entsprechendes Visum beantragen. D.h., er kann dann ein Visum für diesen besonderen Zweck (Studium usw.) erhalten. Dieses Verfahren dauert länger als das vorgenannte Verfahren. Die Ausländerbehörden werden beteiligt.
Das bedeutet: Wer ein Schengenvisum beantragt und eigentlich beabsichtigt, länger in Deutschland zu bleiben und dann hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, der reist mit dem falschen Visum ein (§ 5 Abs.2 AufenthG) und begründet eventuell wegen falscher Angaben bei der Beantragung des Visums einen Ausweisungsgrund.
Im Normalfall hat das die Folge, dass der Ausländer wieder ausreisen und bei der deutschen Botschaft das erforderliche Visum beantragen muss.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
So sieht § 39 AufenthaltsVO die Möglichkeit vor, den Antrag in Deutschland zu stellen (also ohne Ausreise), wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise entstanden sind. Das trifft z.B. nicht auf den Fall zu, dass schon im Ausland geheiratet wurde und dann in Deutschland ein Antrag auf Aufenthalt zur Führung der Ehe gestellt werden soll.
Außerdem ist in § 5 Abs.2 S. 2 AufenthG die Möglichkeit vorgesehen, Ausnahmen für den Fall des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und den Fall der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu machen. Die Entscheidung steht allerdings im Ermessen der Behörde.
Außerdem gibt es Sonderregelungen für einige Länder, i.d.R. auf Grund besonderer Verträge.
So können z.B. brasilianische Staatsangehörige seit einigen Jahren ohne Visum einreisen, sich 3 Monate hier aufhalten und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck (ausgenommen für die Arbeitsaufnahme) beantragen. D.h., ein Brasilianer, der in Deutschland heiraten möchte, muss kein sog. Heiratsvisum beantragen. Er könnte ohne Visum einreisen, innerhalb der 3 Monate heiraten und dann hier die Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne erneut ausgereist zu sein.
Vaterschaftsanfechtung rechtswidrig!
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Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.12. 2013, 1 BvL 6/10) hat die gesetzliche Grundlage für die Anfechtung nun für verfassungswidrig erklärt.
Die Leitsätze lauten:
1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
2. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutze davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Gesetz zur Vaterschaftsanfechtung ist verfassungswidrig
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Nun hat das Bundesverfassungsgericht unsere Rechtsposition bestätigt: Das Gesetz ist verfassungswidrig! So lautet der Beschluss des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. 12. 2013.
Das dürfte nun die Beendigung vieler anhängiger Verfahren zur Folge haben und die von vielen Ausländerbehörden ausgegebenen Fiktionsbescheinigungen können nun durch Aufenthaltserlaubnisse ersetzt werden.
Eine gute Botschaft für unsere Mandanten.
Ausweisung von EU-Bürgern
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat kürzlich (Beschluss vom 12.12. 2013) einen solchen Fall entschieden.
Der Antragsteller war ein Bürger Kroatiens, der 2010 wegen Straftaten rechtskräftig ausgewiesen worden war. Nach dem Beitritt Kroatiens zur EU wurde er in Deutschland wegen einer offenen Reststrafe festgenommen und sollte nach Verbüßung der Haftstrafe abgeschoben werden.
Das Verwaltungsgericht ist dem entgegengetreten. Nach Auffassung des VG Hamburg verliert die bestandskräftige Alt-Ausweisung durch den Erhalt der Unionsbürgerschaft ihre Wirkung. Das Gericht untersagte folglich die Abschiebung.