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Nach einer gescheiterten Beziehung streben die Partner, namentlich wenn ein Partner Ausländer ist, oft eine möglichst schnelle Aufhebung der Ehe an.  Für ein erfolgreiches Scheidungsverfahren muss in der Regel ein Trennungsjahr abgewartet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Aufhebung der Ehe möglich. Die Aufhebung verlangt kein Trennungsjahr. 
Gesetzlich geregelt ist die Aufhebung der Ehe in den §§ 1313 ff. BGB.
Eine Ehe kann nach § 314 Abs. 2 BGB in folgenden Fällen aufgehoben werden:
1. Ein Ehegatte war bei der Heirat bewußtlos oder geistig gestört.
2. Ein Ehegatte war sich bei der Eheschließung nicht bewußt, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
3. Ein Ehegattte hat den anderen Ehegatten bei der Eheschließung getäuscht. Der andere Ehegatte hätte ohne Täuschung nicht geheiratet.
4. Ein Ehegatte hat geheiratet, weil ihm widerrechtlich gedroht wurde.
5. Beide Ehegatten sind sich bei der Eheschließung einig, dass sie keine Verpflichtungen nach § 1353 Abs.1 BGB begründen wollen.
Für binationale Ehen sind nach unserer Erfahrung besonders die Punkte 3 und 5  von Bedeutung.


Ein im Ausländerrecht und im Familienrecht in der Praxis anzutreffendes Phänomen ist folgende Konstellation: Ein deutscher Staatsangehöriger/e  lernt über Internet oder im Urlaub oder durch Vermittlung von Bekannten  einen/ eine Ausländer/in kennen und heiratet diese/n.  Relativ kurze Zeit nach der Einreise des Ausländers merkt die/ der Deutsche, dass es diesem nur um den Aufenthalt in Deutschland ging.
Wir haben da in unserer Kanzlei schon viele solcher Fälle erlebt. Manchmal hat der Ausländer schon eine andere Frau aus dem eigenen Land hier in Deutschland und will eigentlich nur zu dieser kommen. Oder der Ausländer ist tatsächlich homosexuell und will nicht mit der deutschen Ehefrau zusammenleben. Es gibt da die unglaublichsten Geschichten.
In der Regel möchte der deutsche Partner dann die Ehe so schnell wie möglich auflösen. Oft fühlt er/ sie sich auch betrogen vom ausländischen Ehegatten.
Die rechtliche Bewältigung dieser Problematik bedarf eines Rechtsanwalts, der sich sowohl im Familienrecht als auch im Ausländerrecht auskennt. Denn beide Rechtsgebiete wirken hier zusammen.
Oft lebten die Ehegatten nur kurze Zeit zusammen, so dass es nach der Auflösung der Ehe meistens zu Aufenthaltsproblemen für den ausländischen Ehegatten kommt.
Der deutsche Ehepartner fühlt sich oft betrogen und zieht deshalb eine Eheaufhebung wegen Scheinehe in Betracht (§ 1314 BGB).
Da in diesem Fall kein Trennungsjahr wie bei einem Scheidungsverfahren vorausgesetzt wird, kann das zu einer schnelleren Beendigung der Ehe führen. Entscheidet das Gericht antragsgemäß, kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt schneller beenden.
§ 1314  Abs.2 Nr. 5 BGB setzt eine Scheinehe in dem Sinne voraus, dass keiner der beiden Ehegatten bei der Eheschließung das eheliche Zusammenleben anstrebte. Das sind nach unserer Erfahrung meistens Fälle, in denen für die Eheschließung Geld bezahlt wurde.
Viel häufiger sind hingegen die Fälle, in denen ein Partner dem anderen vortäuscht, mit ihm zusammenleben zu wollen, tatsächlich jedoch nur den Aufenthalt in Deutschland anstrebt. Der deutsche oder in Deutschland lebende Ehegatte vertraut darauf und wird getäuscht.
In diesen Fällen entstehen häufig Beweisprobleme, da der ausländische Ehegatte die Täuschung vor Gericht nicht eingesteht, um sein Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden. Dann kommt es darauf an, dass der - auch im Ausländerrecht bewanderte - Rechtsanwalt vor dem Familiengericht vorträgt, was für die rein aufenthaltsrechtliche Motivation des Antragsgegners spricht. Reinen Scheidungsanwälten fehlt hier oft das Spezialwissen im Ausländerrecht.





Am 1.7. 2013 ist die neue Beschäftigungsverordung in Kraft getreten (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern). Darin sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer geregelt, aber auch die Versagungsgründe.
So kann Asylbewerbern oder geduldeten Ausländern nach einem Jahr der Anwesenheit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach 4 Jahren ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht mehr erforderlich.
§ 33 BeschV regelt die Versagungsgründe. Das ist in unserer anwaltlichen Praxis besonders relevant.
Demnach ist die Arbeitserlaubnis zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen (also z.B. Abschiebung) aus Gründen nicht erfolgen können, die der Ausländer selbst zu vertreten hat. Dazu gehören z.B. Falschangaben über die Identität.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun (9.8. 2013) in einem solchen Fall entschieden. Der Ausländer hatte keinen Pass und hat selbst bei der Botschaft Liberias zwecks Passbeantragung vorgesprochen. Trotzdem war ihm die Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden.
Nach Auffassung des Gerichts reichten die Bemühungen des Antragstellers nicht aus. Vielmehr kann von ihm verlangt werden, dass er regelmäßig bei der Botschaft nachfragt und sich nach den Gründen erkundigt, warum bisher kein Pass ausgestellt worden ist. Das Gericht fordert mithin erhebliche Anstrengungen bei der Passbeschaffung.
Zur Mandantschaft unserer Kanzlei gehören viele Asylbewerber und geduldete Ausländer. Da der Status der Duldung oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte andauern kann, besteht oft der Wunsch arbeiten zu dürfen. Seit dem 1. Juli 2013 ist nun eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Darin ist geregelt, dass geduldeten Ausländern die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 32 Abs.1).
Halten sie sich bereits seit 4 Jahren ununterbrochen geduldet in Deutschland auf, dann kann die Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (§ 32 BeschV).
Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem folgt aus § 33 BeschV. Dort wird geregelt, dass eine Arbeitserlaubnis dann nicht erteilt werden darf, wenn der Ausländer den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch eigenes Verhalten verhindert, namentlich durch Falschangaben.
Sollten die Voraussetzungen des § 32 BeschV vorliegen und die Erlaubnis an § 33 BeschV scheitern, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Asylverfahren bringen oft keine eindeutige Klarheit über die Herkunft bzw. Identität des Antragstellers. Nach Antragsablehnung erhält der Ausländer dann in aller Regel eine Duldung. Zur Klärung der Identität werden in der Folge oft Botschaftsvorführungen (oft als sog. Sammelvorführungen) durchgeführt. Wenn die Vorführung Aussichten auf Erfolg hat, d.h. die Identität voraussichtlich geklärt werden kann und sie außerdem nicht unverhältnismäßig ist, dann kann sie rechtmäßig sein.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 10.6. 2013 in einem Fall, in dem ein afrikanischer abgelehnter Asylbewerber zur Botschaft der Republik Niger gebracht werden sollte, entschieden, dass die Anordnung, dass sich der Geduldete bei der Botschaft zur Durchführung der Maßnahmen meldet, rechtmäßig sei. Nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt sei jedoch die Anordnung, sich für die Abholung zur Botschaftsvorführung bereit zu halten. Eine solche Anordnung würde erst dann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer der Aufforderung zur Vorstellung bei der Botschaft nicht nachkomme.
Freilich könne die Ausländerbehörde ein Angebot zum Transport und zur Begleitung zur Botschaft machen.

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