§ 3 Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass sich Ausländer in Deutschland nur aufhalten dürfen, wenn sie einen Pass oder einen Passersatz besitzen oder einen Ausweisersatz.
Viele unsererer Mandanten haben jedoch lediglich eine Duldung, die sie oft nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren erhalten haben. Dort ist vermerkt, dass das Duldungsdokument kein Passersatz ist und nicht von der Passpflicht befreit.
Das Kammergericht hat am 7.5. 2013 entschieden, dass sich strafbar nach § 95 Abs.1 Nr.1 AufenthaltG machen kann, wer trotz Besitzes einer Duldung die Beschaffung eines Passes durch Falschangaben verhindert.
Der Ausländer war in Deutschland geduldet und hatte der Ausländerbehörde, die einen Pass bzw. Ersatzpapiere beschaffen wollte, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort mitgeteilt. Daran scheiterte die Beschaffung des Passersatzes. Nach Auffassung des Kammergerichts erfüllte er damit den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz, also einen Straftatbestand.
Verstoß gegen Passpflicht
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