Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich über die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung zu befinden (KG Berlin, Beschluss vom 19.03. 2013, 1 VA 12/12) . Der Beschluss zeigt, wie wichtig es für binationale Paare sein kann, sich vor Heirat bzw. Scheidung anwaltlich beraten zu lassen und wie wichtig Kompetenz über das normale Scheidungsrecht hinaus ist.
In dem Sachverhalt handelte es sich um ein deutsch-thailändisches Ehepaar, das in Österreich geheiratet und später in Deutschland und Italien gelebt hatte. 2008 ließen sich die Eheleute in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten einer Kreisverwaltung in Thailand scheiden, "aus freier Entscheidung", wie es hieß. Die später in Deutschland beantragte Anerkennung der Scheidung wurde abgelehnt, schließlich auch vom Kammergericht.
Das Kammergericht räumte ein, dass zwar Privatscheidungen, und um eine solche handelte es sich in Thailand, grundsätzlich anerkennungsfähig seien, wenn sie im Heimatland registriert worden sind. Im entschiedenen Fall war jedoch, anders als das Paar dachte, überhaupt nicht das thailändische Recht anwendbar. Anwendbar war entweder deutsches oder italienisches Recht. Beide Rechtsordnungen lassen nur gerichtliche Scheidungen zu. Eine Scheidung aufgrund bloßer Vereinbarung, wie es sie neben der gerichtlichen Scheidung in Thailand gibt, kennen die genannten Rechtsordnungen nicht.
Die Privatscheidung war nicht anerkennungsfähig.