Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen-Teil 1
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Wegen der Komplexität des Problems soll dieses in mehreren Beiträgen behandelt werden. Die häufigstens Fälle betrifft wohl Ausländer, die in Deutschland nur geduldet sind. Oft haben sie die Duldung schon seit vielen Jahren.
Die Rechtslage stellt sich für diese Personengruppe so dar, dass diese Ausländer dann ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn sie hier einen Anspruch erworben haben (§ 39 Aufenthaltsverordnung). Ein Anspruch entsteht z.B. durch Heirat mit einem Deutschen, einem legal hier lebenden Ausländer, durch Partnerschaft oder auch durch die Geburt eigener Kinder. Die Tatsache der Heirat allein genügt freilch z.B. nicht. Es sollten außerdem die Voraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Problematisch kann für Geduldete der Tatbestand des Ausweisungsgrundes sein. Anders als unsere Mandantschaft oft glaubt, kommt es nicht darauf an, dass der Ausländer tatsächlich einmal ausgewiesen wurde. Es reicht, dass ein Grund dafür vorliegt, z.B. die Angabe falscher Personendaten.
Dann ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, wie schwer die Gesetzesverstöße sind und zu prognostizieren, wie der Antragsteller sich in Zukunft verhalten wird.
Sie sehen, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist komplex.
Selbst wenn aber der geduldete Ausländer in der Vergangenheit falsche Angaben gemacht hat oder sonst gegen Gesetze verstoßen hat und deshalb bestimmte Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheiden, so kann sich ein Aufenthaltsrecht immer noch aus humanitären Gründen ergeben, also aus dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Das betrifft u.a. auch die Fälle, in denen der Antragsteller Vater oder Mutter eines ausländischen Kindes ist und zu diesem Kind eine familiäre Beziehung hat. Denn in diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen teilweise geringer.
Auf jeden Fall muss der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden.
Aufenthaltserlaubnis wegen Krankheit
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Aufenthaltserlaubnis wegen politischer Aktivitäten
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Häufig kommt es vor, dass bei den Befragungen nicht ausreichend nachgefragt und dann den Antragstellern später Detailarmut vorgeworfen wird. Trotz Dolmetscher kommt es zu Missverständnissen. Dann steht Falsches im Protokoll.
Vor kurzem konnten wir einem Asylbewerber aus dem Tschad (Afrika) zur Anerkennung als Flüchtling verhelfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte allerdings den Antrag unseres Mandanten zunächst abgelehnt. Erst im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (VG 6 K 1181/11.A) hat das Bundesamt schließlich nachgegeben und nach umfangreichem Schriftverkehr die politischen Aktivitäten unseres Mandanten als solche akzeptiert sowie ihn als Flüchtling anerkannt. Seit 4 Wochen ist unser Mandant im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Nun unterstützen wir ihn beim Nachholen seiner Frau und seines Kindes.
Aufenthaltserlaubnis für Vater eines vietnamesichen Kindes
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Die Länge der Verfahren kann auch von Bundesland zu Bundesland variieren, da die Verfahrensordnungen sich manchmal unterscheiden. In Berlin z.B. ist sofort Klage zu erheben, während in anderen Bundesländern oft zunächst ein Widerspruchverfahren durchzuführen ist.
Z.B. haben wir für einen Mandanten, der Vater eines ausländischen Kindes ist, in Sachsen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im August 2010 beantragt. Der Antrag wurde im November abgelehnt. Wir legten dann Widerspruch ein. Dieser wurde im Mai 2011 zurückgewiesen. Dagegen erhoben wir Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (3 K 390/11). Die Verhandlung fand dann am 11. 10. 2012 statt, also mehr als 2 Jahre nach Antragstellung. Freilich waren wir erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Ausländerbehörde bzw. den Landkreis dazu, unserem Mandanten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Es folgte unseren Argumenten zum Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Kind.
Abschiebungsverbot für vietnamesischen Vater
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