Ein Weg, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, ist die Wahrnehmung der Personensorge für ein Kind. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen der Sorge für ein ausländisches Kind und die Sorge für ein deutsches Kind. Für einen Ausländer kann es demnach bedeutsam sein, nicht nur der rechtliche Vater eines Kindes zu sein, sondern auch das Sorgerecht gemeinsam mit der Kindesmutter auszuüben. Denn nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz kann ein Elternteil eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Bekommt eine unverheiratete ausländische Frau ein Kind von einem deutschen Mann, so hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist freilich, dass der deutsche - biologische - Vater, die Vaterschaft anerkannt hat. Nach dem BGB hat die ausländische Kindesmutter automatisch das Sorgerecht und kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Problematischer ist die Lage für den ausländischen Vater eines deutschen Kindes. Bekommt z.B. die deutsche unverheiratete Freundin eines Ausländers ein Kind, so hat dieses die deutsche Staatsangehörigkeit. Der ausländische - biologische - Vater ist dann auch der rechtliche Vater, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat.
Zwar kann im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben werden. Nach unserer Erfahrung, unterbleibt das häufig.
Dann hat nur die Kindesmutter das Sorgerecht.
Häufig kommt es später zum Streit zwischen den Eltern. Die Kindesmutter verweigert oder erschwert den Umgang des Vaters mti dem Kind. Das Aufenthaltsrechts des ausländischen Vaters gerät in Gefahr. Die Ausländerbehörde fordert zur Ausreise auf. Es droht die Abschiebung....
Wesentlich sicherer wäre die aufenthaltsrechtliche Stellung des Kindesvaters, wenn er gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht ausüben könnte. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnten die unverheirateten Väter das gegen den Willen der Mütter nicht durchsetzen.
Nun, seit dem 19.05. 2013, eröffnet das Gesetz den Vätern die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder auch zu erlangen, wenn die Mütter nciht einverstanden sind. Das BGB sieht dafür ein vereinfachtes Verfahren vor (§ 1626a BGB). Der Kindesvater, auch der ausländische, beantragt das beim Gericht. Das Gesetz vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die Kindesmutter nicht einverstanden, so sollte sie unbedingt Gründe vorbringen, die dagegen stehen. Diese sollten sich auf den Aspekt des Kindeswohls konzentrieren, nicht nur auf die - meistens - gestörte oder zerstörte Beziehung zwischen den Eltern. Denn entscheidend ist das Kindeswohl.