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Ein Problem, mit dem Ausländer oft konfrontiert sind, ist die Wohnsitzauflage. Das heißt, die Verpflichtung, den Wohnsitz in einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Landkreis zu nehmen. Die Wohnsitzbeschränkung wird von der zuständigen Ausländerbehörde verfügt. Davon zu unterscheiden ist die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, d.h. die Verpflichtung, sich z.B. im Lankreis aufzuhalten. Im ersten Fall kann sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland frei bewegen, nur das Wohnen wird räumlich beschränkt.
Der mit der Beschränkung verfolgte Zweck ist eine bestimmte Verteiung der Ausländer in Deutschland und eine damit verbundene möglichst gleichmäßige Lastenverteilung.
Nachdem diese Praxis europarechtlich auf Vorbehalte gestoßen ist, ist nach der sog. Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) unstrittig, dass anerkannte  Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) aus dem Grund, dass sie Sozialleistungen beziehen, nicht in ihrer Wohnsitznahme räumlich beschränkt werden dürfen.
Umstritten ist noch, ob das auch für Inhbaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG zutrifft. Das betraf in unserer Kanzlei z.B. Ausländer, die aus Krankheitsgründen ein Aufenhtaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG erhalen konnten. Meistens allerdings erst mit anwaltlicher Hilfe.
Sollte die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Wohnsitznahme räumlich beschränken, dann kann ist je nach Einzelfall sehr aussichtsreich sein, sich dagegen zu wehren. Neueste Gerichtsentscheidungen unterstützen das (z.B. das VG Gelsenkirchen ) .

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