In den meisten von unserer Kanzlei begleiteten Fällen des Asylrechts stellen unsere Mandanten die Anträge nach der Einreise, d.h. nach Verlassen des Flughafens, wenn die Einreise auf dem Luftwege erfolgte.
Ein gesondertes Verfahren sieht das Gesetz in § 18 a AsylVfG für die Fälle vor, in denen die Ankömmlinge Asyl schon im Flughafen beantragen oder in denen die Antragsteller ohne gültige Ausweispapiere einreisen. Das gilt auch für Asylbewerber, die aus einem sicheren Drittland einreisen. Es wird dann das sog. Flughafenverfahren durchgeführt.
Besitzt der Flughafen eine Flüchtlingsunterkunft, wie der Flughafen Frankfurt a.M. und wie für den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg geplant, dann wird der Antragsteller dorthin verbracht.
Nach der Befragung durch die Bundespolizei erfolgt die Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses entscheidet dann über das weitere Schicksal des Ausländers. Problematisch für den Antragsteller ist es, wenn der Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird. Dann wird der Antragsteller mit einer Zurückweisung konfrontiert.
Nach rechtlicher Beratung kann der Asylbewerber gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Klage erheben und sollte einen Eilantrag stellen. Das ganze Verfahren wird innerhalb von etwa 2 Wochen durchgeführt. Namentlich wegen der Eile, mit der die Entscheidungen gefällt werden, die eine gründliche Vorbereitung und die notwendige rechtsmittelförmige Reaktion mindestens ganz erheblich erschweren, ist das Verfahren vielfach auf Kritik und Ablehnung gestoßen.