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Das Bundesverwaltungsgericht (18.04.2014 - 10 C 9.12)  hat vor kurzem entschieden, dass ein Anspruch zum Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindesnachzug nach § 32 Aufenthaltsgesetz reicht die Antragstellung vor diesem Zeitpunkt nicht aus, um den Anspruch zu erhalten.
Das Kind darf also im Zeitpunkt der Entscheidung, also zum Zeitpunkt bei Ablehnung der Visumserteilung durch die Botschaft oder , bei  folgendem Rechtsstreit, der gerichtlichen Entscheidung, noch nicht volljährig sein. Da die Verfahren bei den Verwaltungsgerichten nach unserer Erfahrung  jedoch ein Jahr und länger dauern können, ist unter Umständen der Weg der über eine einstweilige Anordnung möglich. Voraussetzung ist freilich ein Anordnungsgrund.
Die Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängen, ob das eigene Kind, oder das Kind des Partners die deutsche Staatsangehörigkeit hat (z..B. § 28 Aufenthaltsgesetz, § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz).
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann wie folgt erworben werden:
1)  § 4 Abs. 1  Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Das setzt voraus, dass ein Elternteil Deutscher ist.
2)  § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Setzt  u.a. voraus, dass ein ausländischer Elternteil wenigstens seit 8 Jahren legal in Deutschland lebt, jetzt eine Niederlassungserlaubnis hat (also unbefristet) und das Kind in Deutschland geboren ist.
3) § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Adoption
Ein Deutscher adoptiert einen minderjährigen Ausländer.
4) § 7 Staatsangehörigkeitsgestz = Spätaussiedler (richtet sich nach Bundesvertriebenengesetz)
5) § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Einbürgerung, sog. Kann-Einbürgerung
6) § 9 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern
7) § 10 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung, sog. Ist-Einbürgerung

Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern oder begleiten den Einbürgerungsprozess.

Es ist leider eine Tatsache, dass es in Familien und zwischen Ehepaaren bzw. Partnern nicht selten zu Gewalttaten kommt.  In Fällen, die unsere Kanzlei bearbeitet, handelt es sich überwiegend um binationale Paare. Nicht selten lernt man sich im Urlaub oder via Internet kennen, heiratet, zeugt Kinder und bemerkt dann erst die manchmal erheblichen kulturellen Unterschiede. Die auftretenden Probleme führen zu Stress und Gewalt.
Ein Beispiel lieferte eine Mandantin mit ihren Kindern, die wir kürzlich betreut haben. Sie heiratete einen Mann russischer Abstammung. Man hatte gemeinsame Kinder. Der Mann war arbeitslos, genoss jedoch übermäßig Alkohol und verbrachte die Zeit überwiegend in Spielsalons. Schließlich schlug er seine Frau und die Kinder. Die Situation war eskaliert.
Das Gesetz stellt für solche Fälle das sog. Gewaltschutzverfahren zur Verfügung. Wir stellten für die Ehefrau die entsprechenden Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Zum Schutz der Kinder wurden Anträge nach dem BGB gestellt. Für diese regelt das BGB die Schutzmaßnahmen. Das ergibt sich aus § 3 Gewaltschutzgesetz.
Das Familiengericht erließ auf unsere Anträge hin Beschlüsse, die es dem gewalttätigen Ehemann untersagten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zur Ehefrau und den Kindern aufzunehmen (AZ: 180 F 7874/13 und 180 F 7687/13).
Damit  sind dem Mann Chancen gegeben, sich zu ändern und das Paar hat die Möglichkeit, die familiären Probleme ohne Stress zu lösen. Auf jeden Fall sind jedoch die Frau und die Kinder nun vor Gewalt geschützt.
Wer als Ausländer nach Deutschland kommt und Asyl beantragt, dessen Aufenthalt ist bis zum Abschluss des Verfahrens gestattet. Er erhält eine Aufenthaltsgestattung.
Da das Asylverfahren sich in den meisten Fällen mehr als ein Jahr hinzieht, kann es vorkommen - und kommt nach unsererer Erfahrung häufig vor -, dass die Ausländerin inzwischen schwanger wird oder jemanden kennen lernt, den sie/ er heiraten möchte, noch bevor das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Hier soll, um einem verbreiteten Irrtum entgegenzuwirken, zunächst darauf hingewiesen werden, dass dem Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Heirat in Dänemark nicht möglich ist.
Nach § 10 AufenthaltsG kann der Asylbewerber noch während des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er einen Anspruch darauf hat. Diesen hätte er z.B., wenn er Vater oder Mutter eines Kindes wird, das hier ein Aufenthaltsrecht erwirbt.
Natürlich kann der Asylbewerber in Deutschland auch heiraten und dadurch einen Anspruch erwerben. Problematisch ist dabei nach unserer Erfahrung oft, dass u.a. ein gültiger Pass vorgelegt werden muss. Ein Problem ist es oft auch, wenn im Asylverfahren ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum benutzt wurde. Dann muss zunächst die Identität geklärt werden.
Der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens richtet sich u.a. nach dem Ergebnis des Asylverfahrens.
War das Verfahren erfolgreich, dann folgt daraus eine Aufenthaltserlaubnis. War das Asylverfahren nicht erfolgreich, dann hängt die Chance, eine Aufenthaltserlaubnis wegen Heirat oder Kindesgeburt oder aus anderen Gründen zu erhalten, davon ab, ob der Asylantrag einfach abgelehnt  wurde oder als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 - 6 Asylverfahrensgesetz. Im letzteren Fall ist der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erschwert.

Voraussetzung für den Erhalt oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft oder einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sein, je nach Aufenthaltstitel.
Folgende Sitation tritt nach unserer Erfahrung häufig auf: Die Einreise erfolgt als Ehepaar oder Partner oder in der Absicht, in Deutschland zu heiraten. Dann folgt eine Phase des Zusammenlebens. Nach einiger Zeit kommt es zur Trennung. Oft wird die Ausländerbehörde dann durch einen der Partner von der Trennung informiert oder sie merkt es bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde widerruft dann in der Regel die Aufenthaltserlaubnis oder verweigert die Verlängerung.
Zur Beurteilung der Rechtslage ist zu unterscheiden:
1) Hat die Ehe oder Partnerschaft 3 Jahre bestanden, dann kann der Ausländer ein eigenes, unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Unabhängig vom Ehegatten/ Partner.
2) Hat die Ehe oder Partnerschaft nur eine kürzere Zeit bestanden oder ist zwar noch keine Scheidung erfolgt, die Ehegatten leben aber schon getrennt, dann hat der ausländische Ehegatte in der Regel kein eigenes Aufenthaltserecht erworben. Davon gibt es Ausnahmen.
3) Eine dritte Konstellation besteht darin, dass die Ehegatten oder Partner zwar noch verbunden sind, aber räumlich getrennt leben. Sie beabsichtigen keine Scheidung und begreifen die eigene Beziehung als intakte Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Keiner von beiden möchte, dass der andere das Land verlassen muss.
Hier gibt es oft Probleme mit der Ausländerbehörde, weil diese von einer Trennung ausgeht und die Aufenthaltserlaubnis widerruft oder nicht verlängert.
Die Rechtsprechung sagt dazu Folgendes: Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft besteht, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe bzw. Partnerschaft eine enge Verbundenheit der Ehegatten/ Partner vorliegt. Diese ist regelmäßig geprägt durch eine häusliche Gemeinschaft und gegenseitigen Beistand (z.B. VG Münster, 28.2. 2012).
Besteht keine häusliche Gemeinschaft, d.h., leben die Ehegatten/ Partner getrennt, dann bedarf es zur Annahme einer geschützten ehelichen Gemeinschaft/ Partnerschaft  der Darlegung besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben. Die Darlegungslast hat der Ausländer. Anerkannt sind z.B. berufliche Gründe.
Die Auffassung, man könne schließlich leben wie man wolle, ist als alleinige Begründung problematisch.
Man sollte auch nicht abwarten, bis die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Denn dann folgt oft schon die Aufforderung zur Ausreise. Vielmehr empfiehlt es sich, schon auf das Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde ausführlich zu antworten.
Oft fällt in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der Scheinehe.


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