Ein Ausländer, der in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Davon gibt es zwar Ausnahmen, aber im Grundsatz muss der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine Angehörigen gesichert sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst dazu ein Urteil erlassen , BVerwG 1 C 23.14. Entschieden wurde über die Ermessenseinbürgerung eines seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Ausländers, der mit einer Jordanierin verheiratet ist. Die Ehefrau lebt mit den 3 gemeinsamen Kindern noch in Jordanien. Da der Antragsteller Geringverdiener ist, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass bei der Ermessenseinbürgerung nicht nur der Unterhalt des Antragstellers gesichert sein muss, sondern auch der Unterhalt der anspruchsberechtigten Verwandten, die im Ausland leben.
Der Gedanke dabei ist, dass der Antragsteller nach der Einbürgerung seine ausländischen Kinder und die Frau nach Deutschland holen könnte und dann die Sozialkassen belastet würden.
Die Einkommensanforderungen können also im Einzelfall ausgesprochen hoch sein.
Einbürgerung und Sicherung des Lebensunterhalts
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