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Ein im Ausländerrecht und im Familienrecht in der Praxis anzutreffendes Phänomen ist folgende Konstellation: Ein deutscher Staatsangehöriger/e  lernt über Internet oder im Urlaub oder durch Vermittlung von Bekannten  einen/ eine Ausländer/in kennen und heiratet diese/n.  Relativ kurze Zeit nach der Einreise des Ausländers merkt die/ der Deutsche, dass es diesem nur um den Aufenthalt in Deutschland ging.
Wir haben da in unserer Kanzlei schon viele solcher Fälle erlebt. Manchmal hat der Ausländer schon eine andere Frau aus dem eigenen Land hier in Deutschland und will eigentlich nur zu dieser kommen. Oder der Ausländer ist tatsächlich homosexuell und will nicht mit der deutschen Ehefrau zusammenleben. Es gibt da die unglaublichsten Geschichten.
In der Regel möchte der deutsche Partner dann die Ehe so schnell wie möglich auflösen. Oft fühlt er/ sie sich auch betrogen vom ausländischen Ehegatten.
Die rechtliche Bewältigung dieser Problematik bedarf eines Rechtsanwalts, der sich sowohl im Familienrecht als auch im Ausländerrecht auskennt. Denn beide Rechtsgebiete wirken hier zusammen.
Oft lebten die Ehegatten nur kurze Zeit zusammen, so dass es nach der Auflösung der Ehe meistens zu Aufenthaltsproblemen für den ausländischen Ehegatten kommt.
Der deutsche Ehepartner fühlt sich oft betrogen und zieht deshalb eine Eheaufhebung wegen Scheinehe in Betracht (§ 1314 BGB).
Da in diesem Fall kein Trennungsjahr wie bei einem Scheidungsverfahren vorausgesetzt wird, kann das zu einer schnelleren Beendigung der Ehe führen. Entscheidet das Gericht antragsgemäß, kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt schneller beenden.
§ 1314  Abs.2 Nr. 5 BGB setzt eine Scheinehe in dem Sinne voraus, dass keiner der beiden Ehegatten bei der Eheschließung das eheliche Zusammenleben anstrebte. Das sind nach unserer Erfahrung meistens Fälle, in denen für die Eheschließung Geld bezahlt wurde.
Viel häufiger sind hingegen die Fälle, in denen ein Partner dem anderen vortäuscht, mit ihm zusammenleben zu wollen, tatsächlich jedoch nur den Aufenthalt in Deutschland anstrebt. Der deutsche oder in Deutschland lebende Ehegatte vertraut darauf und wird getäuscht.
In diesen Fällen entstehen häufig Beweisprobleme, da der ausländische Ehegatte die Täuschung vor Gericht nicht eingesteht, um sein Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden. Dann kommt es darauf an, dass der - auch im Ausländerrecht bewanderte - Rechtsanwalt vor dem Familiengericht vorträgt, was für die rein aufenthaltsrechtliche Motivation des Antragsgegners spricht. Reinen Scheidungsanwälten fehlt hier oft das Spezialwissen im Ausländerrecht.





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