Am 1.7. 2013 ist die neue Beschäftigungsverordung in Kraft getreten (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern). Darin sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer geregelt, aber auch die Versagungsgründe.
So kann Asylbewerbern oder geduldeten Ausländern nach einem Jahr der Anwesenheit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach 4 Jahren ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht mehr erforderlich.
§ 33 BeschV regelt die Versagungsgründe. Das ist in unserer anwaltlichen Praxis besonders relevant.
Demnach ist die Arbeitserlaubnis zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen (also z.B. Abschiebung) aus Gründen nicht erfolgen können, die der Ausländer selbst zu vertreten hat. Dazu gehören z.B. Falschangaben über die Identität.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun (9.8. 2013) in einem solchen Fall entschieden. Der Ausländer hatte keinen Pass und hat selbst bei der Botschaft Liberias zwecks Passbeantragung vorgesprochen. Trotzdem war ihm die Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden.
Nach Auffassung des Gerichts reichten die Bemühungen des Antragstellers nicht aus. Vielmehr kann von ihm verlangt werden, dass er regelmäßig bei der Botschaft nachfragt und sich nach den Gründen erkundigt, warum bisher kein Pass ausgestellt worden ist. Das Gericht fordert mithin erhebliche Anstrengungen bei der Passbeschaffung.