Ehen mit Ausländerbeteiligung beruhen häufig auf einer sehr kurzen Phase des Kennenlernens. Nachdem der ausländische Ehepartner dann in Deutschland ist und die Probleme des täglichen Zusammenlebens zu bewältigen sind, wobei dann häufig auch kulturelle Differenzen auftreten, kommt es nicht selten zur baldigen Trennung. Nach unserer Erfahrung kann das schon nach einer oder wenigen Wochen geschehen. Dann entsteht häufig der Wunsch nach möglichst baldiger Scheidung.
Unsere Mandantschaft unterliegt häufig dem Irrglauben, eine kurze Zeit des Zusammenlebens macht die gesetzlich vorgeschriebene Mindesttrennungszeit überflüssig.
Grundsätzlich ist es so, dass vor Einreichen des Scheidungsantrags bei Gericht, 1 Jahr Trennungszeit verstrichen sein sollte. Manche Familiengerichte akzeptieren 10 Monate. Erst dann hat der Scheidungsantrag Aussichten auf Erfolg.
Trennung bedeutet freilich nicht, dass ein Ehepartner ausgezogen sein muss. Auch innerhalb einer Wohnung kann man getrennt im Sinne des Gesetzes leben (§ 1567 BGB).
Wer jetzt enttäuscht ist, dem kann mitgeteilt werden, dass es hinsichtlich der Trennungsdauer Ausnahmen gibt !
Zunächst einmal ist eine Scheidung schon nach kurzer Trennungszeit möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. D.h., es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. In Betracht kommen z.B. Misshandlungen oder Alkoholmissbrauch. Das sind Fälle, die uns in unserer ausländerrechtlich und familienrechtlich orientierten Arbeit oft begegnen.
Des Weiteren ist die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) in Betracht. Die Aufhebung der Ehe ist unabhängig von der Dauer der Trennungszeit möglich. Das Gesetz sieht für die Aufhebung bestimmte Gründe vor, wie z.B. geistige Störung eines Partners bei der Eheschließung (§ 1314 Abs. 2 Nr.1 BGB).
In unserer ausländerrechtlichen Praxis ist vor allem § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB von Bedeutung:
"wenn... ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage...".
Dazu können - je nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles - solche Fälle gehören, in denen dem in Deutschland lebenden Partner vorgegaukelt wird, man wolle mit diesem in ehelicher Gemeinschaft leben, während man nur ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis erlangen will.
Im Moment betreuen wird gerade drei solcher Fälle, in denen jeweils ein Ehegatte aus Afrika mit Heiratsvisum zugezogen ist und es schon nach kurzer Zeit zur Trennung kam.
Wegen des Zusammenspiels von Ausländerrecht und Familienrecht verlangen diese Fälle i.d.R nach einem Spezialisten. Denn fast immer spielt das Interesse, in Deutschland zu bleiben, eine ganz erhebliche Rolle und beeinflusst das Verhalten bezüglich der Ehe bzw. Trennung sowie des Vortrags im Gerichtsverfahren. Ohne Kenntnis und Erfahrung im Ausländerrecht kann die Scheidung oder Aufhebung der Ehe ungewollte Folgen haben.