Seit 2008 erlaubt das BGB (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) den zuständigen Behörden (in Berlin die Bezirksämter) unter definierten Umständen die Anfechtung der Vaterschaft. Davon haben die Behörden vielfach Gebrauch gemacht. Wir vertreten in zahlreichen Verfahren die Anfechtungsgegner.
In fast allen Fällen hängt die Erteilung oder die Aufrechterhaltung der Aufenthaltserlaubnis unserer Mandanten vom Ausgang der Verfahren ab. Die anhängigen Anfechtungsverfahren führen bei der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erheblichen Verzögerungen. In der Regel sollen die Anträge bei Vorliegen der Unterlagen nach etwa 3 Monaten beschieden sein. Jedenfalls ist dann die sog. Untätigkeitsklage zulässig.
Solange jedoch die Anfechtungsverfahren nicht beendet sind, werden die Erteilungsverfahren i.d.R. ausgesetzt. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (29 K 96.11) ist das rechtens für die Antragsverfahren bezüglich § 28 Aufenthaltsgesetz und auch § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.