Möchte ein Ausländer zu seiner deutschen Ehefrau nachziehen, etwa nach einer Heirat im Ausland, so sind die in den §§ 5,27 ff. AufenthG normierten Voraussetzungen zu beachten.
Eine Frage, die bei unseren Mandanten häufiger auftritt, ist die nach der Sicherung des Lebensunterhaltes. Namentlich besteht oft Unsicherheit darüber, ob auch bei Empfang von Sozialleistungen der Zuzug des Ehepartners möglich ist.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass beim Zuzug zu einem ausländischen Ehepartner der Lebensunterhalt beider gesichert sein muss (§ 5 AufenthG). Dagegen ist der Zuzug zu einer deutschen Ehefrau/ Ehemann auch möglich, wenn diese/ dieser Sozialleistungen bezieht (§ 28 Abs. 1 AufenthG).
Nachzug des ausländischen Ehemannes
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