Ist gegen einen Ausländer ein Abschiebungsbescheid ergangen oder ist er ausgewiesen worden, so besteht nach § 11 AufenthG eine Sperre für die Wiedereinreise oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Selbst wenn der Ausländer, gegen den eine Abschiebungsverfügung oder Ausweisungsverfügung ergangen ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (etwa wegen eines deutschen Kindes oder Heirat/ Eheschließung), wird diese nicht erteilt, bevor nicht die Wirkungen der vorgenannten Verfügungen entfallen sind.
Die Aufhebung muss beantagt werden. In der Regel muss der Ausländer zunächst Deutschland verlassen und kann erst nach Beendigung der Sperre wieder einreisen. Ausnahmen sind jedoch bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen zu machen und bei besonderen Umständen.
Wirkung der Abschiebung
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