Mit der Osterweiterung der EU haben wir zunehmend Anfragen von Ausländern, namentlich aus der Ukraine, Serbien und anderen osteuropäischen Ländern, aber zum Beispiel auch aus Südkorrea und arabischen Staaten , bezüglich der Beantragung einer Arbeitserlaubnis und damit verbunden einer Aufenthaltserlaubnis. Manchmal haben die Mandanten schon Unternehmen im Ausland oder sie wollen in Deutschland ein Unternehmen gründen bzw. als selbstständige Unternehmer arbeiten.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis für Unternehmer richtet sich nach § 21 Aufenthaltsgesetz. Der Vorschrift ist zu entnehmen, dass auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch besteht. Vielmehr hat die Ausländerbehörde Ermessen.
Kernvoraussetzung ist in der Praxis, ob in der Region, in der sich der Ausländer niederlassen möchte, ein "wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis" besteht.
Das besteht zum Beispiel nach den Verwaltungsvorschriften Berlins, wenn 250.000 € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden. Das ist keine strikte Mindestvoraussetzung. Daran orientiert sich aber die Ausländerbehörde. Das sind Anforderungen, die die meisten unserer Mandanten nicht erfüllen können.
Wenn man nicht über ein so hohes Kapital verfügt und nicht so viele Arbeitsplätze schaffen kann oder will, dann ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis trotzdem nicht ausgeschlossen. In der Regel wird der Senat für Wirtschaft oder die Handwerkskammer oder anderen mit Wirtschaft befasste Behörden beteiligt. Manchmal gibt es auch Wege, die Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis aus anderen gesetzlichen Einzelvorschriften herzuleiten....
Da kein strikter Rechtsanspruch besteht, wie etwa für ausländische Eltern eines deutschen Kindes (§ 28 AufenthG), ist es auf jeden Fall ratsam, rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.