Aktuelles

  • Abschiebungsandrohung 

    Ein Problem mit der Aufenthaltserlaubnis tritt nach unserer Erfahrung oft nach Erreichen der Volljährigkeit auf.& Hat der Ausländer dann eine Berufsausbildung abgebrochen und ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert, dann verweigert die Ausländerbehörde oft die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Manchmal kommen dann noch Jugendstraftaten hinzu.Nach einer meist dreiwöchigen Frist lehnt die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, fordert zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Spätestens jetzt ist die Beauftragung eines wirklich spezialisierten Anwalts unumgänglich, wenn man nicht ausreisen…
  • Abschiebungsverbot für vietnamesischen Vater 

    Ein Mandant unserer Kanzlei, Staatsangehöriger der SR Vietnam, sollte kürzlich nach Vietnam abgeschoben werden. Unser Mandant war zwar illegal in Deutschland. Jedoch war er Vater eines jüngst geborenen vietnamesischen Kindes. Angesichts der Tatsache, dass unser Mandant sich um sein Kind kümmerte, beantragten wir für ihn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nun ist das Kind zwar ebenfalls Vietnamese und auch die Kindesmutter. Das hindert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht. Die Ausländerbehörde war anderer Meinung. Sie lehnte den Antrag ab und betrieb die Abschiebung, Zum Schutz unseres Mandanten stellten wir die erforde…
  • Anerkennung einer pakistanischen Eheschließung 

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 3419/12)  hat  kürzlich über folgenden Fall entschieden:Ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste 2012 mit seiner lettischen Ehefrau und 3 gemeinsamen lettischen Kindern nach Deutschland ein. Die lettische Ehefrau besaß eine Freizügigkeitsbescheinigung (EU).  erfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte (EU) legte der Pakistaner eine Urkunde der pakistanischen Botschaft Taschkent vor, die seine Eheschließung mit der Lettin am 14.3. 2008 in Bhana-Mari. Peshawar, bescheinigte. Die Ausländerbehörde forderte weitere Unterlagen und eine Kostenübernahmeerklärung für die Überprüfung der Eheurkunde. Sch…
  • Annullierung der Ehe (Aufhebung) 

    Ein häufig an uns von Mandanten herangetragener Wunsch ist es, eine - oft erst kürzlich - eingegangene Ehe zu beenden. Ein häufiger Fall ist, dass ein Deutscher oder ein Ausländer, der in Deutschland lebt, einen Ausländer, den er über Internet, im Urlaub oder über Bekannte kennengelernt hat, heiratet und dieser durch die Heirat in Deutschland ein Aufenthaltsrecht bekommt. Oft schon nach kurzer Ehe stellt man fest, dass der Ehemann/ die Ehefrau nicht zu einem passt oder eigentlich nur geheiratet hat, um nach Deutschland zu kommen. Dann begehrt der deutsche Ehepartner eine möglichst schnelle Trennung. Das Scheidungsrecht verlangt in der Regel,…
  • Anspruch auf das Visum zum Studium 

    Zu den häufigen Fällen, die von meiner Kanzlei bearbeitet werden, gehören abgelehnte Visaanträge, die auf ein Studium oder einen Sprachkurs in Deutschland gerichtet waren.Geregelt sind diese Visa oder Aufenthaltserlaubnisse in § 16 Aufenthaltsgesetz. Der Text ist jedoch missverständlich.Nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden. Das heißt, dass die Ausländerbehörde Ermessen hat. Sie muss die beantragte Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum nicht erteilen. Und nach unserer Erfahrung ist eine Ablehnung nicht selten.Der Europäische Gerichtshof hat nun (2014) jedoch entschieden, dass die…
Pause

Sehr häufig begleiten wir Paare mit Ausländerbeteiligung, die in Deutschland heiraten wollen. Voraussetzung ist die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Certificate of no Impediment to Marriage). Einige Länder, wie z.B. Kenia und die Türkei, stellen die notwendigen Bescheinigungen aus. Diese werden hier akzeptiert, wenn sie nicht älter als 6 Monate sind.  In vielen Ländern ist das jedoch nicht der Fall (z.B. Pakistan, Nigeria, Ghana, Vietnam, Thailand). Einige Länder stellen zwar Ehefähigkeitsbescheinigungen aus, die jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen Deutschlands erfüllen. Sie werden hier als solche nicht anerkannt.
Dann muss über das zuständige Standesamt  beim Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes oder in Berlin beim Kammergericht die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB beantragt werden. Anträge können nicht direkt von den Verlobten gestellt werden.  Die Sach- und Rechtslage wird vorher vom zuständigen Standesamt geprüft. Dieses reicht die Unterlagen beim Gericht ein.
Die Unterlagen, die dafür vorgelegt werden müssen, differieren je nach Heimatland des heiratswilligen Ausländers. Hinweise geben i.d.R. die Oberlandesgerichte.

Ist der oder die Verlobte z.B. aus Thailand, dann muss eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits- o. Familienstandsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde, eine Ledigkeits- o. Familienbescheinigung der zuständigen konsularischen Vertretung und eine Bescheinigung des Zentralregisters Bangkok über die Durchsuchung des Zentralregisters nach Vorehen und deren Auflösung vorgelegt werden. Das gilt für den Fall, dass die Heiratswilligen sich  in Deutschland aufhalten. Befindet sich der oder die Verlobte noch in Thailand, dann ist die vorbenannte Entscheidung der konsularischen Vertretung nicht vorzulegen.
So das OLG Köln. Die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg verlangen zusätzlich eine eigene eidesstattliche Versicherung zum Familienstand und zur Anzahl der Vorehen des ausländischen Antragstellers, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten.

Heiratswillige aus Kamerun müssen eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung (Certificat de célibat) und ein Heimataufgebot (Certificate of absence of opposition) vorlegen. Ist der Antragsteller unter 21 Jahre, dann ist die Eheeinwilligung der Eltern in urkundlicher Form vorzulegen.
In Kamerun Geschiedene haben auch einen Nachweis über die Eintragung der Scheidung im kamerunischen Heiratsregister vorzulegen.

Wie man sieht, können sich die Anforderungen je nach Herkunftsland erheblich unterscheiden.

Hinzu kommen dann oft noch Probleme zum Stichwort "Scheinehe".
Die Praxis ist in den Bundesländern bzw. OLG-Bezirken unterschiedlich. Z.B. vertritt das OLG Brandenburg die Auffassung, dass die Prüfung von Scheinehetatbeständen grundsätzlich dem Standesbeamten obliegt. Gem. § 12 Abs. 3 PStG hat der Standesbeamte alle rechtserheblichen Tatsachen aufzuklären. Ist ein Verdacht der Scheinehe aufgekommen und hat der Standesbeamte das noch nicht abschließend geklärt, dann gibt das Oberlandesgericht die Sache an das Standesamt zurück und setzt das Verfahren aus.
Dagegen prüft  z.B. das Kammergericht in Berlin Scheinehefragen auch selbst.
Festzuhalten ist also, dass beim Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB auch die Fragen der Scheinehe relevant werden können.
Grundsätzlich emfpiehlt es sich, schon bei der Planung einer Heirat mit Ausländerbeteiligung beim zuständigen Standesamt nachzufragen und eventuell auch anwaltlichen Rat einzuholen.
Auch das Zusammenspiel von Heiratsrecht und Ausländerrecht kann recht kompliziert sein und, je nach Aufenthaltsstatus der Antragsteller erhebliche Probleme aufwerfen.


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