Seit dem 1. Januar 2005 sind die Einreise und der Aufenthalt, die Integration und die Aufenthaltserlaubnis  von Ausländern im Ausländerrecht (Aufenthaltsgesetz) geregelt. Es beinhaltet aber auch die Beendigung (Ausweisung und Abschiebung) eines Aufenthalts. Das Familienrecht ist im BGB geregelt, die Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Als Rechtsanwalt aus Berlin berate ich Sie eingehend in Fragen

zum Visum
der Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung
der Niederlassungserlaubnis
dem Familienrecht/Trennung/ Scheidung/ Familienzusammenführung/Scheinehe
der Ausweisung, Abschiebung und Abschiebehaft
zur Einbürgerung


Ausländerrecht und Familienrecht in Berlin

Meine Kanzlei in Berlin ist mit zahlreichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Nutzen auch Sie den Vorteil einer persönlichen Beratung. Als Rechtsanwalt aus Berlin betreue ich meine Mandanten Deutschlandweit und stehe Ihnen daher bei allen Fragen auch zu anderen Rechtsgebieten wie Familienrecht oder Vertragsrecht gerne zur Seite.


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[tab_item title="Visum"]Beantragen von Visum

Das Visum ist laut Ausländerrecht persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung des Wohnortes  zu beantragen. Über einen kurzfristigen Aufenthalt wird in fünf bis zehn Tagen entschieden, in der Hauptreisezeit kann es auch länger dauern. Für einen längeren Aufenthalt, zum Beispiel für das Studium oder eine Arbeitsaufnahme, kann das Erteilen einer Genehmigung mehrere Monate dauern. Lehnt die Botschaft das Visum ab, können Sie sich dagegen wehren, indem Sie die Gründe für die Ablehnung erfahren wollen (remonstrieren). Als Rechtsanwalt kann ich Sie im Remonstrationsverfahren vertreten oder beim Verwaltungsgericht Klage einreichen, denn es wäre in vielen Fällen  falsch, die Ablehnung einfach so hinzunehmen.

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[tab_item title="Aufenthalt"]Erteilung von Aufenthaltserlaubnis

Im Aufenthaltsgesetz (vor 2005: Ausländergesetz) ist die Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und Visum geregelt und damit der Zuzug von Ausländern in die BRD. Die Unionsbürger benötigen kein Visum bzw. keine Aufenthaltserlaubnis. Sie  können sich unter bestimmten Voraussetzungen sooft und solange sie wollen in Deutschland aufhalten, eingeschlossen sind Diplomaten. Es gibt vier verschiedene Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszwecke für Nichtunionsbürger: 

1. Aufenthalt für eine Ausbildung/ Studium
2. Aufenthalt bei Annahme einer Beschäftigung
3. Aufenthalt aus humanitären oder politischen Gründen
4. Aufenthalt aus familiären Gründen 

Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird laut Ausländerrecht auf der Grundlage der erstmaligen Erteilung verlängert. Die Verlängerung  kann abgelehnt werden, falls die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich nur für eine kurze Zeit erteilt wurde. Dann ist es dringend ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der über Möglichkeiten der Verlängerung Auskunft geben kann. Wichtig für die Verlängerung kann die Teilnahme an einem Integrationskurs sein oder die Integration wird in anderer Form erreicht und nachgewiesen. 

Voraussetzungen und Möglichkeiten der Aufenthaltserlaubnis

Im Aufenthaltsgesetz sind auch die Voraussetzungen normiert, unter denen anerkannte Flüchtlinge oder Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ihren Ehegatten und minderjährige ledige Kinder mittels  Antrag auf  Familienzusammenführung nachkommen lassen können. Bei einem Antrag innerhalb von drei Monaten nach der eigenen Anerkennung als Flüchtling gewährt das Gesetz Nachzugserleichterungen. Ein Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist dann nicht nötig. Erfahrung und Wissen eines Rechtsanwalts helfen Ihnen weiter. 

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[tab_item title="Niederlassung"]Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und  räumlich nicht beschränkt. Im Ausländerrecht (Aufenthaltsgesetz) ist aufgeführt, wann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Für Hochqualifizierte gibt es Sonderregelungen (Privilegierungen).

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[tab_item title="Scheinehe"]Verdacht auf Scheinehe

Oft wird der Nachzug des Ehegatten abgelehnt, weil der Verdacht besteht, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen wurde und hauptsächlich dazu dient, den Aufenthalt in der BRD für eine andere Person zu erreichen. Die sog. Scheinehe kann mit Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe bestraft werden. Strafbar machen sich Ausländer und Deutsche, unter Umständen erfolgt die Ausweisung der ausländischen Person. Beim Verdacht einer Scheinehe bzw. beim Ehegattennachzug sind viele Vorschriften zu beachten, die ein Rechtsanwalt kennt und schon viele Male angewendet hat.

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[tab_item title="Abschiebung"]Gründe für Abschiebungsanordnung

Eine Abschiebungsanordnung kann u.a. erlassen werden, wenn der Ausländer sich strafbar gemacht hat oder aufgrund von Tatsachen und Prognosen eine Gefahr für die Sicherheit der BRD darstellt. Laut Ausländerrecht ist die Abschiebung sofort zu vollziehen und Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt zur Hand haben, der diese eventuell verhindern oder hinausschieben kann. Das Gesetz ist für Laien oft schwer zu verstehen und deshalb muss der Rechtsanwalt die Formulierungen für den Betroffenen übersetzen und bei Abschiebungen und Abschiebehaft das Nötige veranlassen.

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[tab_item title="Einbürgerung"]Regelung der Einbürgerung

Gemäß StAG werden nur Personen eingebürgert, die schon lange (regelmäßig 8 Jahre, Deutschverheiratete weniger) in der BRD leben. Die Verleihung ist ein Hoheitsakt und die Person hat entweder einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung oder die Staatsangehörigkeit wird im Ermessenswege verliehen. Die Einbürgerungsurkunde setzt die Einbürgerung in Kraft.

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