Asylverfahren bringen oft keine eindeutige Klarheit über die Herkunft bzw. Identität des Antragstellers. Nach Antragsablehnung erhält der Ausländer dann in aller Regel eine Duldung. Zur Klärung der Identität werden in der Folge oft Botschaftsvorführungen (oft als sog. Sammelvorführungen) durchgeführt. Wenn die Vorführung Aussichten auf Erfolg hat, d.h. die Identität voraussichtlich geklärt werden kann und sie außerdem nicht unverhältnismäßig ist, dann kann sie rechtmäßig sein.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 10.6. 2013 in einem Fall, in dem ein afrikanischer abgelehnter Asylbewerber zur Botschaft der Republik Niger gebracht werden sollte, entschieden, dass die Anordnung, dass sich der Geduldete bei der Botschaft zur Durchführung der Maßnahmen meldet, rechtmäßig sei. Nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt sei jedoch die Anordnung, sich für die Abholung zur Botschaftsvorführung bereit zu halten. Eine solche Anordnung würde erst dann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer der Aufforderung zur Vorstellung bei der Botschaft nicht nachkomme.
Freilich könne die Ausländerbehörde ein Angebot zum Transport und zur Begleitung zur Botschaft machen.
Botschaftsvorführung
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