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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 10 C 10.12)  hat am 18.4. 2013  in einem Revisionsverfahren, in dem es um den Nachzug einer russischen Rentnerin zu ihrer deutschen Tochter ging, wichtige Azente gesetzt.
1. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass für die Einreise des zuziehenden Ausländers der von § 2 Aufenthaltsgesetz geforderte Krankenversicherungsschutz zunächst durch den Abschluss einer  Reisekrankenversicherung erfüllt ist. Sofern dann in Deutschland keine gesetzliche Pflichtversicherung für den Antragsteller besteht, wie das im entschiedenen Fall die Sachlage war, dann kann/ muss eine private Krankenversicherung, evtl. im Basistarif, abgeschlossen werden. Dafür besteht nach § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG ein Anspruch.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, dass der  Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) der Nachziehenden  auch durch Verpflichtungserklärungen Dritter gesichert werden kann.
Im entschiedenen Fall hatten die Tochter und der Schwiegersohn der Antragstellerin Verpflichtungserklärungen abgegeben. Das OVG hatte diiese nach Auslegung des konkreten Inhalts im entschiedenen Fall für tauglich erachtet. Das BVerwG stimmte zu.

3. Im entschiedenen Fall handelte es sich bei der russischen Klägerin um eine alte kranke Frau. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass man von ihren deutschen Kindern zwar nicht verlange, dass diese nach Russland ziehen, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Jedoch könne man dort Pflegekräfte bezahlen, um die Mutter pflegen zu lassen.
Das OVG hatte über diese Frage noch nicht entschieden.
Das BVerwG gab diesbezüglich vor, dass kulturelle Eigenheiten zu berücksichtigen sind. Geborgenheit älterer Menschen in der Familie, bei vertrauten Personen, spiele in vielen Kulturen eine ganz erhebliche Rolle. Das gilt es zu bedenken.

Sowohl die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Berufungsentscheidung, OVG 2 B 10.11) als auch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Revisionsentscheidung) setzen für die Fragen des Nachzugs - namentlich älterer Ausländer - wichtige Akzente.
Die Fälle, dass ältere Ausländer pflegebedürftig werden und dann zu ihren in Deutschland lebenden Kindern ziehen möchten, sind nicht eben selten. Wir haben schon viele Fälle dieser Art juristisch begleitet.




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