Die Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängen, ob das eigene Kind, oder das Kind des Partners die deutsche Staatsangehörigkeit hat (z..B. § 28 Aufenthaltsgesetz, § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz).
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann wie folgt erworben werden:
1) § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Das setzt voraus, dass ein Elternteil Deutscher ist.
2) § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Setzt u.a. voraus, dass ein ausländischer Elternteil wenigstens seit 8 Jahren legal in Deutschland lebt, jetzt eine Niederlassungserlaubnis hat (also unbefristet) und das Kind in Deutschland geboren ist.
3) § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Adoption
Ein Deutscher adoptiert einen minderjährigen Ausländer.
4) § 7 Staatsangehörigkeitsgestz = Spätaussiedler (richtet sich nach Bundesvertriebenengesetz)
5) § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Einbürgerung, sog. Kann-Einbürgerung
6) § 9 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern
7) § 10 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung, sog. Ist-Einbürgerung
Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern oder begleiten den Einbürgerungsprozess.