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Ausländer, die in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis leben, möchten natürlich oft hier gemeinsam mit ihren Kindern wohnen. Sie möchten, dass auch ihre Kinder nach Deutschland kommen können. Geregelt ist der Kindesnachzug u.a. in § 32 Aufenthaltsgesetz.
Ein Problem, das häufig auftritt und das  auch in den von uns bearbeiteten Fällen eine Rolle spielt, ist die gesetzliche Forderung, dass der in Deutschland lebende Ausländer (Vater oder Mutter), das alleinige Personensorgerecht haben muss.
Es kommt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ausländerbehörden die Sorgerechtsentscheidungen der ausländischen Gerichte oder Behörden nicht anerkennt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. kürzlich entschieden (Urteil vom 29.11. 2012), dass ausländische Jugendliche vom Gericht im Heimatland vor einer Entscheidung über die Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil angehört werden müssen. Andernfalls ist der odre public verletzt.
Im Fall der Verletzung des odre public kommt es bei der Entscheidung über die Anerkennung und schließlich der Erteilung des Visums auf das Kindeswohl an.

 

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