Zu den häufigen Fällen, die von meiner Kanzlei bearbeitet werden, gehören abgelehnte Visaanträge, die auf ein Studium oder einen Sprachkurs in Deutschland gerichtet waren.
Geregelt sind diese Visa oder Aufenthaltserlaubnisse in § 16 Aufenthaltsgesetz. Der Text ist jedoch missverständlich.
Nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden. Das heißt, dass die Ausländerbehörde Ermessen hat. Sie muss die beantragte Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum nicht erteilen. Und nach unserer Erfahrung ist eine Ablehnung nicht selten.
Der Europäische Gerichtshof hat nun (2014) jedoch entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden muss (EuGH, C-491/13). Es handelt sich dann um eine Anspruchsentscheidung und nicht, wie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt, um eine Ermessensentscheidung.