Ein Problem, das fast in jeder Woche an uns herangetragen wird, ist der folgende Lebenssachverhalt: Ein Ausländer, der in Deutschland mit einer Aufenthaltsgestattung oder meistens als bereits abgelehnter Asylbewerber mit einer Duldung lebt, möchte einen Deutschen heiraten. In den allermeisten Fällen sind die Daten auf der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung nicht korrekt. Das Geburtsdatum ist falsch oder einer der Namen.
Die Rechtslage ist dann aller Regel so, dass der Ausländer sich mindestens wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht hat. Ob es dann tatsächlich zu einer Verurteilung kommt, hängt ganz wesentlich von der Erfahrung und dem Fingerspitzengefühl des Rechtsanwalts ab. Ohne anwaltliche Vertretung kommt es nach unserer jahrelangen Erfahrung immer zu Verurteilungen. Mit der Verurteilung entsteht ein sog. Ausweisungsgrund nach § 5 AufenthG, der hinwieder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehen kann und meistens auch wird.
Ohne die Korrektur der Daten wird eine Heirat jedoch nicht möglich sein, denn das Standesamt verlangt die Vorlage eines Passes oder einer beglaubigten Kopie.
In einem kürzlich von mir vertretenen Fall stellte das Standesamt jedoch noch höhere Anforderungen, die vom Gesetz nicht gedeckt waren. Es handelte sich um den Fall der beabsichtigten Eheschließung zwischen einem cubanischen Asylbewerber und einer Deutschen. Allerdings gab das Standesamt nach anwaltlicher Intervention nach und ermöglichte die Eheschließung.
In dem komplexen Verfahren, an dem das Standesamt, die Ausländerbehörde und eventuell auch noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Oberlandesgericht beteiligt sind, werden viel Erfahrung, Spezialkenntnisse und auch ein bisschen Glück gefordert.