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Sehr häufig begleiten wir Paare mit Ausländerbeteiligung, die in Deutschland heiraten wollen. Voraussetzung ist die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Certificate of no Impediment to Marriage). Einige Länder, wie z.B. Kenia und die Türkei, stellen die notwendigen Bescheinigungen aus. Diese werden hier akzeptiert, wenn sie nicht älter als 6 Monate sind.  In vielen Ländern ist das jedoch nicht der Fall (z.B. Pakistan, Nigeria, Ghana, Vietnam, Thailand). Einige Länder stellen zwar Ehefähigkeitsbescheinigungen aus, die jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen Deutschlands erfüllen. Sie werden hier als solche nicht anerkannt.
Dann muss über das zuständige Standesamt  beim Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes oder in Berlin beim Kammergericht die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB beantragt werden. Anträge können nicht direkt von den Verlobten gestellt werden.  Die Sach- und Rechtslage wird vorher vom zuständigen Standesamt geprüft. Dieses reicht die Unterlagen beim Gericht ein.
Die Unterlagen, die dafür vorgelegt werden müssen, differieren je nach Heimatland des heiratswilligen Ausländers. Hinweise geben i.d.R. die Oberlandesgerichte.

Ist der oder die Verlobte z.B. aus Thailand, dann muss eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits- o. Familienstandsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde, eine Ledigkeits- o. Familienbescheinigung der zuständigen konsularischen Vertretung und eine Bescheinigung des Zentralregisters Bangkok über die Durchsuchung des Zentralregisters nach Vorehen und deren Auflösung vorgelegt werden. Das gilt für den Fall, dass die Heiratswilligen sich  in Deutschland aufhalten. Befindet sich der oder die Verlobte noch in Thailand, dann ist die vorbenannte Entscheidung der konsularischen Vertretung nicht vorzulegen.
So das OLG Köln. Die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg verlangen zusätzlich eine eigene eidesstattliche Versicherung zum Familienstand und zur Anzahl der Vorehen des ausländischen Antragstellers, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten.

Heiratswillige aus Kamerun müssen eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung (Certificat de célibat) und ein Heimataufgebot (Certificate of absence of opposition) vorlegen. Ist der Antragsteller unter 21 Jahre, dann ist die Eheeinwilligung der Eltern in urkundlicher Form vorzulegen.
In Kamerun Geschiedene haben auch einen Nachweis über die Eintragung der Scheidung im kamerunischen Heiratsregister vorzulegen.

Wie man sieht, können sich die Anforderungen je nach Herkunftsland erheblich unterscheiden.

Hinzu kommen dann oft noch Probleme zum Stichwort "Scheinehe".
Die Praxis ist in den Bundesländern bzw. OLG-Bezirken unterschiedlich. Z.B. vertritt das OLG Brandenburg die Auffassung, dass die Prüfung von Scheinehetatbeständen grundsätzlich dem Standesbeamten obliegt. Gem. § 12 Abs. 3 PStG hat der Standesbeamte alle rechtserheblichen Tatsachen aufzuklären. Ist ein Verdacht der Scheinehe aufgekommen und hat der Standesbeamte das noch nicht abschließend geklärt, dann gibt das Oberlandesgericht die Sache an das Standesamt zurück und setzt das Verfahren aus.
Dagegen prüft  z.B. das Kammergericht in Berlin Scheinehefragen auch selbst.
Festzuhalten ist also, dass beim Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB auch die Fragen der Scheinehe relevant werden können.
Grundsätzlich emfpiehlt es sich, schon bei der Planung einer Heirat mit Ausländerbeteiligung beim zuständigen Standesamt nachzufragen und eventuell auch anwaltlichen Rat einzuholen.
Auch das Zusammenspiel von Heiratsrecht und Ausländerrecht kann recht kompliziert sein und, je nach Aufenthaltsstatus der Antragsteller erhebliche Probleme aufwerfen.


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